Get Adobe Flash player

SC Uellendahl e.V. 1997

              Der beste Verein im Tal

kicker online
  • FC Bayern: Niederlagen bieten auch Chancen
    Der FC Bayern hat es also nicht geschafft. Das "Finale dahoam", diese hervorragende Ausgangsbasis - es hat nicht gereicht.

Hauptmenu

  • Aktuelle Spielankündigungen
  • Ergebisse/Tabellen
  • Gästebuch
  • Home
    • Geschäftsstelle
    • Vorstand
    • Ältestenrat
    • Festausschuss
    • Seniorenbereich
    • Jugendbereich
    • Training/Erreichbarkeiten
    • Sportanlage
    • Veranstaltungskalender 2012
    • Fotos
    • News / Termine
    • Werbepartner/Sponsoren
    • SCU Zeitung
    • Stellenmarkt SCU
    • Links
    • Rechtsangelegenheiten
      • Impressum
      • Haftungsausschluss
      • Satzung SC U 1997 e.V
  • Chat nur für Registrierte Benutzer
  • Mitgliederbereich
  • Kontakt
  • Mitgliederwerbung
  • Impressum

Anmelden



  • Passwort vergessen?
  • Benutzername vergessen?
  • Registrieren

Satzung SC Uellendahl 1997 e.V

 

Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. vom 08.12.2009

Der im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Wuppertal zu VR Nr. 3431 eingetragene Sportclub Uellendahl 1997 e. V. mit Sitz in Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein will durch seine Tätigkeit der Lebensfreude, Gesundheit und Bildung der Mitmenschen in jedem Lebensabschnitt und ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche und ethnische Herkunft dienen. Vereinszweck sind Ausübung, Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen - auch durch die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten. Eines der besonderen Ziele des Vereins sind die gemeinnützige Jugendpflege und Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos und uneigennützig tätig. Das Geschäftsjahr: 01. Juli des lfd. Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Grundsatz der Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit des Sportvereins ist im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für den in dieser Satzung aufgeführten Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Sportvereins.

Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, können hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Sportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder

Der Verein führt folgende Mitglieder:

Aktive Mitglieder

Passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein fördern, aber nicht am Sportangebot des Vereins teilnehmen dürfen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Ältestenrat auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 2 von 8

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Satzung und Ordnungen des Sportvereins anerkennt und bereit ist, den in § 1 genannten Zweck zu fördern. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Sportverein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag - bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet - an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben; sie muss nicht begründet werden. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod oder der Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich - bei Minderjährigen mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters - mitzuteilen. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Sportverein ausgeschlossen werden wegen

a) wiederholter oder grober vorsätzlicher Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Sportvereins,

c) Nichtzahlung der ordnungsgemäß festgesetzten Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Vor einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß a) und b) ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung und, sofern es sich um einen heilbaren Verstoß handelt, Gelegenheit zur Wiedergutmachung binnen angemessener Frist zu geben. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet binnen angemessener Frist endgültig. Bis zu einem endgültigen Beschluss des Ältestenrates ist die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes verbindlich.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mitgliedschaftlichen Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber dem Sportverein oder auf das Vermögen des Sportvereins, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten dem Sportverein gegenüber bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied hat seine Mitgliedskarte sowie etwa in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 3 von 8

§ 4 Beiträge

(1) Hauptverein

Die aktiven und passiven Mitglieder des Sportvereins haben Mitgliedsbeiträge an den Sportverein zu zahlen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Passive Mitglieder zahlen einen geringeren Beitrag als aktive Mitglieder. Noch nicht geleistete Beiträge bleiben geschuldet. Ehrenmitglieder sind ab dem Beginn des ihrer Ernennung durch den Ältestenrat folgenden Geschäftsjahres beitragsfrei.

Die Beiträge sind nach näherer Maßgabe der vom erweiterten Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung im voraus und als Bringschuld zu entrichten. Bei Ausscheiden vor Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine auch anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden Gewohnheiten anzupassen, insbesondere ein Bankeinzugsverfahren vorzusehen. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Entscheidung der anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Haftungsbeschränkung

Soweit zulässig, ist die Haftung des Sportvereins gegenüber den Mitgliedern für aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden oder Sachverluste auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Verwaltung

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der geschäftsführende Vorstand

der erweiterte Vorstand

der Ältestenrat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sportclub Uellendahl 1997 e. V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 4 von 8

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Termin

Jährlich findet innerhalb der letzten drei Monate des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Termin und Ort sind vom geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich, in Form einer persönlichen Einladung, bekanntzugeben.

(2) Tagesordnung

Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Tagesordnungspunkte sind insbesondere die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer, des Jugendleiters sowie des Ältestenrates. Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung im vollen Wortlaut der Änderung anzugeben.

(3) Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher bei dem ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich gestellt sein. Die Mitgliederversammlungen können nur über fristgerecht gestellte Anträge sowie über Dringlichkeitsanträge beschließen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt und damit zur Tagesordnung zugelassen werden, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.

(4) Versammlungsleitung

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes leitet als Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung bis zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Während der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Neuwahl des ersten Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung von einem Wahlleiter geleitet, der zuvor von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

(5) Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Sie beschließt über

- die Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

- die Wahl der Kassenprüfer

- die Wahl des Ältestenrates

- Anträge

- Verschiedenes

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 5 von 8

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, sofern 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

(6) Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle mindestens 16jährigen Mitglieder. Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit (unter 16 Jahre) kann das Stimmrecht auf den gesetzlichen Vertreter, den Erziehungsberechtigten, den Bevollmächtigten übertragen werden. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

Das Stimmrecht ist unteilbar, nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7) Niederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine solche Versammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder in anderer geeigneter Weise einzuladen.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind. Etwas anderes gilt nur für Dringlichkeitsanträge, die mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt und damit zur Tagesordnung zugelassen werden können, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 6 von 8

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Ihm gehören an:

Der erste Vorsitzende

Der zweite Vorsitzende

Der Schatzmeister

§ 12 Der erweiterte Vorstand

(1) Zuständigkeit

Der erweiterte Vorstand berät grundsätzliche und ressortübergreifende Angelegenheiten, entscheidet über alle übergreifenden sportlichen Belange und beschließt über die Wahl der Beisitzer.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden, trifft im Übrigen jedoch seine Entscheidungen selbständig unter Berücksichtigung des in dieser Satzung festgelegten Zwecks des Sportvereins.

In der erweiterten Vorstandssitzung erstatten der geschäftsführende Vorstand sowie der Jugendleiter ihre Berichte. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden

(2) Zusammensetzung

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Der geschäftsführende Vorstand

Der Jugendleiter als Vertreter der Sportjugend

Fußballobmann

Beisitzer

Der erweiterte Vorstand wird durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Amtsführung des Vorstandes

Geschäftsführender und erweiterter Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die insbesondere die interne Beschlussfassung und die hierfür geltenden Mehrheitsverhältnisse regelt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die verbliebenen Mitglieder neu besetzt.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind Vorstand im Sinne des § 26 II BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.

Nur der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 11 oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen für ihn abzugeben.

Der Abschluss von Verträgen ist ausschließlich dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder von ihm schriftlich bevollmächtigter Personen vorbehalten.

§ 14 Kassenprüfer

Jeweils zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ältestenrates oder des erweiterten Vorstandes sein.

§ 15 Jugendvertretung

Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres mit der Kasse des Hauptvereins abzustimmen. Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen.

Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Sie darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Vereins stehen. Die Jugendordnung bedarf der schriftlichen Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes des Sportvereins. Fehlt eine Jugendordnung, sind die Vorgaben dieser Satzung analog anzuwenden.

Die Vertretung der Vereinsjugend verfolgt und unterstützt die Aufgaben der Jugendpflege und Jugendarbeit im Verein.

§ 16 Ältestenrat

Der Ältestenrat kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen zugleich weder Kassenprüfer sein noch dem erweiterten Vorstand angehören. Der Vorsitzende des Ältestenrates sowie sein Vertreter werden durch den Ältestenrat selbst gewählt. Dem Ältestenrat obliegen

die Zuerkennung von Ehrungen, die Schlichtung von Streitigkeiten, Verfahren gemäß §§4, 15 dieser Satzung Entscheidungen gemäß § 3 der Satzung. Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 8 von 8

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports. Eine geeignete Körperschaft ist bereits im Auflösungsbeschluss zu benennen.

Stand: 08.12.2009

Satzung des SC Uellendahl 1997 e.V. Seite 7 von 8

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Banner

Webdesign | Internetauftritt erstellt Computer Service Schmiegel
1 a Reisecenter

Wetter

Weather data OK
Wuppertal - Uellendahl
13 °C
[Details]
Zeitstempel00:55
Wetterbedingungen---
gefühlte Temparatur11 °C
Taupunkt10 °C
Windrichtung010
Wind umlaufend340°/040°
Windgeschwindigkeit3.6 m/s
Windspitzen---
Sicht8.0 km
Luftdruck1010 hPa
rel. Luftfeuchtigkeit82.0 %
Feuchtigkeitsindex14.3 °C
Wärmeindex---
Niederschlag---
MambWeather by Innato
 

Nachrichten News

  • SCU Zeitung April 2012
  • 2.Platz im Pokal E1
  • Spielbericht E1 vom 05.05.12
  • Kreispokalspiel E1 01.05.2012
  • 2 Spieler von der C-1 Junioren zur Kreisauswahl berufen

Wer ist Online

Wir haben 4 Gäste online

Statistiken

Benutzer : 192
Beiträge : 322
Weblinks : 1
Seitenaufrufe : 66371

Copyright © 2011. All Rights Reserved.

Designed by Marc Schaffrath.